7. Apr. 2020

Arbeitsrechtliche Tipps zu COVID-19 von RA Dr. Denis G. Humbert

ZZS: Besteht die Möglichkeit, Kurzarbeit für Praxispersonal inklusive angestellter ZahnärztInnen zu beantragen?
Dr. Humbert: Ja. Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung haben Arbeitnehmende einer Praxis, nicht aber solche, die in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen oder die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.
Achtung: Für von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmende muss eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden, z. B. mittels einer Excel-Tabelle oder Stundenrapporten, welche die täglichen Arbeitsstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden und übrigen Absenzen wie Ferienabsenzen aufführen.

ZZS: Und wie geht ein Praxisbetreiber konkret vor, um Kurzarbeit anzumelden?

Dr. Humbert: Die Anmeldung ist sehr einfach. Die Arbeitsmarktbehörden, im Kanton Zürich zum Beispiel das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, stellen auf deren Websites das Formular «Voranmeldung zur Kurzarbeit» zur Verfügung. Darin muss u.a. der voraussichtliche Arbeitsausfall pro Monat angegeben und kurz begründet werden, dass die Kurzarbeit wegen der Pandemie COVID-19 und auch wegen den in Art. 10a der bundesrätlichen «Covid-19 Verordnung 2» erlassenen Beschränkungen für Zahnarztpraxen entstanden ist. Sodann muss der Arbeitgeber mit seiner Unterschrift bestätigen, dass alle von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden mit der Einführung der Kurzarbeit einverstanden sind.

ZZS: Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung für mein Praxispersonal?
Dr. Humbert: Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80 % des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Der Arbeitgeber bezahlt mit anderen Worten 80 % des entsprechenden Lohnausfalls. Zu beachten ist, dass die Sozialversicherungsbeträge wie AHV, IV etc. aber ungekürzt auf 100 % des Lohns weiterbezahlt werden müssen.

ZZS: Ist Kurzarbeit auch für den selbstständigen Zahnarzt eine Option? Falls nein, gibt es die Möglichkeit eines Überbrückungsgeldes?

Dr. Humbert: Nein. Der selbständige Zahnarzt hat keinen Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung, ausser er ist z. B. bei seiner eigenen AG oder GmbH angestellt. In einem solchen Fall wäre er als arbeitgeberähnlicher Angestellter zu qualifizieren und hätte Anspruch auf eine Entschädigung von maximal CHF 3 320 pro Monat.
Derzeit besteht auch kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da eine Entschädigung für Selbständige nur vorgesehen ist, wenn ein selbständig geführter öffentlicher Betrieb aufgrund einer behördlichen Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der «Covid-19-Verordnung 2» geschlossen werden musste, was ja bei Zahnarztpraxen nicht der Fall ist. Nähere Auskunft hierzu gibt das AHV-Merkblatt Nr. 6.03 «Corona Erwerbsersatzentschädigung».

ZZS: Kann ich als Zahnarzt infolge der Coronakrise Ferien für meine Mitarbeitenden anordnen?
Dr. Humbert: Es ist der Arbeitgeber, der gemäss Art. 329c Abs. 2 OR (Obligationenrecht) grundsätzlich den Zeitpunkt der Ferien bestimmt (ausser es wurde im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart). Der Arbeitgeber hat aber auf die Ferienwünsche des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Kann diesbezüglich keine Einigung gefunden werden, hat der Arbeitgeber das Recht, den Ferienbezug einseitig zu bestimmen, dies aber nur unter der Voraussetzung, dass der Ferienbezug genügend im Voraus angekündigt wird, in der Regel mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten, denn die Arbeitnehmenden müssen ihre Ferien planen und einteilen können. Dies gilt für den Normalfall ohne Krise.
Im Falle der Corona Krise gilt hingegen Folgendes: Da die Zahnarztpraxen wegen den in Art. 10a der bundesrätlichen «Covid-19 Verordnung 2» erlassenen Beschränkungen für Zahnarztpraxen und der Empfehlung des BAG, wegen der grossen Ansteckungsgefahr zu Hause zu bleiben, deutlich weniger Patienten behandeln können, besteht verständlicherweise ein dringliches betriebliches Bedürfnis (= betrieblicher Notfall), die Ferien auch kurzfristig (z. B. mit einer Ankündigungsfrist von nur wenigen Wochen) anzuordnen, weshalb – nur in diesem Fall – meines Erachtens ausnahmsweise auch eine kurzfristige Anordnung zumindest eines Teils der Ferien möglich sein sollte. Dies lässt sich mit der sogenannten Treuepflicht des Mitarbeitenden (Art. 321a Abs. 1 OR; Loyalitätspflicht) begründen, wonach der Angestellte alles unternehmen muss, um Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden und auf die Interessen des Betriebs Rücksicht zu nehmen. Die kurzfristige Anordnung von bezahlten Zwangsferien ist allerdings umstritten. Zudem muss ja auch der Erholungszweck der Ferien trotz Corona-Pandemie gegeben sein. Ob dieser in Anbetracht der aktuellen Beschränkungen und ausländischen Reiseverboten vorhanden ist, ist zumindest diskutabel, aber wohl eher zu bejahen (ein Ferienbezug zu Hause ist ebenfalls möglich und es besteht keine Ausgangssperre).
Empfehlung: Kompromiss mit den Arbeitnehmenden suchen, wonach z. B. nur ein Teil des Ferienguthabens als Zwangsferien zu beziehen ist, was die Parteien schriftlich festhalten sollten.

ZZS: Kann ein Arbeitnehmer seine bereits genehmigten Ferien wieder absagen und zur Arbeit erscheinen?
Dr. Humbert: Der Arbeitgeber kann auf den bereits geplanten und bewilligten Ferien beharren. Dies unter der Voraussetzung, dass eine Erholung überhaupt möglich ist, was trotz der derzeitigen Krisensituation mit der fehlenden Ausgangssperre wie soeben erwähnt eher zu bejahen ist.

ZZS: Kann der Arbeitgeber die Kompensation von geleisteten Überstunden verlangen?

Dr. Humbert: Die Anordnung der Kompensation von Überstunden setzt die Einwilligung des Mitarbeitenden voraus. Oftmals findet sich diese Zustimmung im Arbeitsvertrag oder in den separaten Anstellungsbedingungen (die aber als integrierenden Vertragsbestandteil erklärt werden mussten!) mittels der Formulierung, wonach geleistete Mehrstunden (Überstunden und Überzeitstunden) durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren sind. Liegt eine solche Zustimmung vor, kann der Arbeitgeber die Kompensation ohne weiteres anordnen.
Liegt keine solche Zustimmung vor oder wurde die Kompensation oder die Bezahlung der Überstunden rechtsgültig im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, kann die Kompensation von Überstunden nicht angeordnet werden.

Dr. Denis G. Humbert
Rechtsanwalt
Fachanwalt SAV Arbeitsrecht
Humbert Heinzen Lerch
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Tel. +41 43 399 89 99
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humbert@hhl-law.ch

 
Denis G. Humbert ist Partner bei Humbert Heinzen Lerch Rechtsanwälte, eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei in Zürich. Er berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer in sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragen und vertritt diese auch vor den staatlichen Gerichten. Er unterstützt Arbeitgeber auch im Krisenmanagement im Zusammenhang mit internen Untersuchungen. Zudem publiziert und referiert er regelmässig über arbeitsrechtliche Themen.