12. Apr. 2024

Vorsorgeauftrag – brauche ich das?

Damit man dereinst nicht fremdbestimmt wird – sei es durch gesetzliche Regelungen oder durch Verfügungen einer Behörde (KESB) – gilt es, rechtzeitig vorzusorgen. Gerade auch jüngere Personen sollten sich mit dem Thema Vorsorge auseinandersetzen, bevor der Ernstfall eintrifft. Als schöner Nebeneffekt bewahrt man die Angehörigen vor schwierigen Entscheidungen und erleichtert ihnen den Umgang mit der herausfordernden Situation. Daher gleich vornweg: Ja, Vorsorge ist wichtig.

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Da Sie nicht vorausplanen können, ob und wie lange Sie urteilsfähig bleiben, sollten Sie sich frühzeitig mit Ihren Wünschen auseinandersetzen. Deshalb empfehlen wir, heute schon vorzusorgen und mit dem Vorsorgeauftrag selbst zu entscheiden, wer im Fall einer Urteilsunfähigkeit für Sie handeln soll, z. B. bei Demenz, schwerer Krankheit oder Unfall.
In einem Vorsorgeauftrag können Sie eine geeignete Person beauftragen. Es empfiehlt sich, eine Ersatzperson zu bestimmen, für den Fall, dass die ausgewählte Person den Auftrag nicht ausführen will oder kann. Die beauftragte Person kann den Auftrag nämlich jederzeit mit einer zweimonatigen Frist kündigen.
Nicht immer ist es sinnvoll, die eigenen Kinder einzusetzen, denn die Umkehr der Rollen kann zu Konflikten führen, weshalb eine unabhängige Person möglicherweise bessere Entscheidungen für Sie trifft.

Diese Bereiche können geregelt werden

Im Vorsorgeauftrag können Sie die folgenden Bereiche regeln:

  • Personensorge: Alles, was mit der Persönlichkeit zusammenhängt, z. B. Wohnen, Öffnen der Post, Vertretung bei medizinischen Belangen,
  • Vermögenssorge: Zahlungen entgegennehmen, Rechnungen bezahlen, Verkehr mit Banken,
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und Privaten,
  • Entschädigung der beauftragten Person.

Warum handschriftlich?

Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsorgeauftrag nur gültig ist, wenn er von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet wird. Ein gedruckter Text ist hingegen nur dann gültig, wenn er von einem Notar bzw. einer Notarin öffentlich beurkundet wird, was in der Regel zu Kosten von rund CHF 500 bis 1000 führt. Folglich ist das Schreiben von Hand die günstigste Variante.

Was passiert, wenn kein Vorsorgeauftrag vorliegt?

In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erhält Ihr Partner/Ihre Partnerin auch ohne einen Vorsorgeauftrag das Vertretungsrecht für alltägliche Handlungen. Die Partner müssen im gleichen Haushalt wohnen oder regelmässig und persönlich Beistand leisten können. Bei aussergewöhnlichen Rechtshandlungen (z. B. Verkauf von Liegenschaften) braucht es eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB. Es liegt im Ermessen der KESB, ob eine externe Beistandschaft organisiert wird oder die nächsten Verwandten die Verantwortung erhalten. Dabei wird nicht immer die Person gewählt, die Ihnen am nächsten steht.

Wer ist der Auftraggeber und wann ist ein Vorsorgeauftrag gültig?

Beim Aufsetzen des Vorsorgeauftrags muss die Auftraggeberin/der Auftraggeber volljährig und urteilsfähig sein. Man darf nicht unter einer umfassenden Beistandschaft stehen.
Der Vorsorgeauftrag kommt erst zum Tragen, wenn die betroffene Person als urteilsunfähig eingestuft wird. Die KESB prüft, ob ein Vorsorgeauftrag erstellt wurde und ein Original-Dokument vorhanden ist. Bei Einhaltung der Formschriften und einer anerkannten Urteilsfähigkeit zum Verfassungszeitpunkt ist das Dokument wirksam. Zusätzlich kontrolliert die KESB die vertretende Person auf deren Urteilsfähigkeit und ob sie den Aufgaben gewachsen ist.
Wenn der Vorsorgeauftrag nicht vorhanden oder nicht wirksam ist, trifft die KESB die Entscheidungen für die betroffene Person bzw. setzt sie einen Beistand ein.

Kann der Vorsorgeauftrag nachträglich geändert werden und wie ist die Vergütung der beauftragten Person zu regeln?

Sie können den Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder widerrufen. Die eingesetzte Person kann den Vorsorgeauftrag unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist bei der KESB kündigen. Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die KESB eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

Downloads

Kurzversion des Vorsorgeauftrags

Vorsorgeauftrag - Kurzversion

Langversion des Vorsorgeauftrags

Vorsorgeauftrag - Langversion

Kontakt:
Streichenberg Rechtsanwälte
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